Geschäftsbedingungen der Firma Rauscher Pulverbeschichtung GmbH & Co. KG

 

I. Allgemeines

  1. Den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Kunden liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Anderslautende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstandes schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

 

II. Preise, Zahlung und Skonto

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer, soweit sie vom Kunden geschuldet ist.
  2. Fracht-, Überführungs-, Verpackungs-, Versicherungs-, Energie- und Zollkosten trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kunde. 24-Stunden-Service-Zuschlag: 50 %. Preise auf Anfrage!
  3. Preise, auch solche für Nebenleistungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Übergabe des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch zehn Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Zahlungsanweisungen, Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung (hierzu ist nur die Geschäftsleitung berechtigt) und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  5. Erfolgen Teillieferungen, so sind wir berechtigt, diese Teillieferungen als Abschlagsforderung teilabzurechnen. Erfolgt die Bezahlung dieser Teilrechnungen nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Auftrags zu verweigern. Bezahlt der Kunde in einem solchen Fall die fälligen Forderungen nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, die Ausführung des weiteren Auftrags zu kündigen unter Ausschluss jedweder Ansprüche des Kunden.
  6. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von uns einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
  7. Ein eventuell vereinbarter Skontoabzug auf Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet werden. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

 

III. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen unsere Ansprüche kann ein Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertrag beruht.

 

IV. Lieferung

  1. Lieferfristen und Liefertermine sind lediglich voraussichtliche Angaben, es sei denn, der Liefertermin ist als verbindlicher Termin ausdrücklich vereinbart.
  2. Soweit wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Kunde, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu gewähren. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei deren Vorlieferanten, insbesondere aufgrund währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Frist nach Eingang des Mahnschreibens an den Kunden erfolgt. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn aufgrund der derartigen Umstände die Lieferung unmöglich wird.
  3. Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.

 

V. Eigentumsvorbehalt

Soweit wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften Miteigentum an den beschichteten Gegenständen erhalten, gilt folgendes:

  1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Miteigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkenntnis berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Kunde gewährt uns für den Fall, dass wir von Ihrem Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware Gebrauch macht, unwiderruflich ungehinderten Zutritt zu den Räumen, in denen unsere Gegenstände sind, unter Verzicht zu die auf die Geltendmachung verbotener Eigenmacht sowie seines Hausrechts, gleich gültig, ob ein geliefertes Produkt noch in seinem ursprünglichen Zustand vorhanden ist, um dies von uns gelieferten Gegenstände, die neue Sache, zu der unser Produkt verarbeitet wurde oder unser Miteigentum zu kennzeichnen und gegebenenfalls abzuholen.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nur im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände ist ihm nicht gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung oder einer etwaigen Verarbeitung tritt der Kunde uns schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer zustehende Forderung in Höhe unserer Forderung ab, ohne dass es einer weiteren oder einer ausdrücklichen Abtretungserklärung bedarf. Die Abtretung nehmen wir hiermit an, Der Kunde ist ungeachtet der Abtretung und unseres gleichzeitig bestehenden Einziehungsrechtes Konto einzubezahlen und für uns zu verwahren. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns gegenüber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung, insbesondere die Person und die Anschrift des Schuldners sowie die genaue Beschreibung der Forderung und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu machen und seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die im Voraus an uns abgetretene Forderung irgendwelche Verfügungen vorzunehmen, insbesondere nicht die an uns voraus abgetretene Forderung in ein Kontokassenverhältnis einzustellen oder einen Factoringvertrag über die Forderung abzuschließen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Einstellung in ein Kontokassenverhältnis entgegen den vorangegangenen Aufführungen wirksam erfolgen, so tritt der Kunde bereits jetzt die sich aus den jeweiligen Einzelsalden zu seinen ergebenden Ansprüche, sowie das Recht auf Kündigung des Kontokassenverhältnisses an uns ab.
  5. Wird der von uns gelieferte Gegenstand vom Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung des Eigentumsvorbehalts gelieferten Gegenstandes mit andern, nicht uns gehörenden Waren. Miteigentum, so geht der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des von uns für den Vorbehaltsgegenstand in Rechnung gestellten Wortes zu dem Wert des neu entstandenen Sache uns zu. Den von uns gelieferten Gegenstand sowie den neuen Gegenstand verwahrt der Kunde für uns auf seine Kosten und teilt uns auf Verlangen den genauen Ort der Verwahrung mit.
  6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheit freizugeben.
  7. Wir sind berechtigt, den von uns herausgeholten Gegenstand nach vorheriger Anordnungen mit angemessener Fristsetzung unbeschadet der weiter bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.

 

VI. Gefahrübergang / Abnahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstigen Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Angelieferte Vertragsgegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn diese wären ausdrücklich vereinbart.

 

VII. Untergründe / Vorgaben/wichtige Hinweise

  1. Die Lieferung der Waren und Gegenstände, welche pulverbeschichtet werden sollen, hat wie folgt zu erfolgen:
    • Rost- und Zunderfrei
    • Laserkanten: Oxidfrei bzw. überschliffen
    • Silikonfrei
    • Hitzebeständig bis 240° C
    • Wasserablaufmöglichkeiten im aufgehängtem Zustand
    • Aufhänge Möglichkeiten (Loch min. 4 mm)
    • Keine Verschmutzung durch Beschriftungen, Etiketten usw.
  2. Allgemein: Signierungen (z. B. Edding) werden durch das Beschichten nicht vollständig abgedeckt. Die Aufhängestellen können durch das Aufliegen der Aufhängehaken auf dem Material nicht vollständig beschichtet werden. Auf Flächen, Gewinde und sonstige Stellen, die nicht beschichtet werden dürfen, muss durch den Auftraggeber schriftlich im Auftrag hingewiesen werden. Edelstahl: Für die Beschichtung auf Edelstahl kann keine Gewährleistung übernommen werden. Edelstahl weist eine geringe Rautiefe auf, so dass eine deutlich geringere Haftfestigkeit besteht. Wir empfehlen ausdrücklich, soweit Edelstahlpulver beschichtet werden soll, dieses Material zuvor leicht zu strahlen (sweepen).  Das Sweepen wird durch uns nur durchgeführt, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. Auch dies führt allerdings nicht zwingend zu einer ausreichenden Haftfähigkeit wie auf anderen Untergründen. Soweit uns Material zur Beschichtung ohne diese Vorbehandlung zur Verfügung gestellt wird, wird unsererseits davon ausgegangen, dass eine Vorbehandlung nicht beabsichtigt ist. Aluguss: Ausgasungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Feuerverzinkte Teile: Bei feuerverzinkter Ware ist die Haftung von der Geeignetheit des Untergrunds abhängig. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, zu beschichtende feuerverzinkte Ware so zur Verfügung zu stellen, dass diese für eine Beschichtung tauglich ist. Treten Beeinträchtigungen der Haftung der Pulverbeschichtung auf, weil der Untergrund für eine Pulverbeschichtung nicht geeignet ist, so stellt dies keinen Fall der Gewährleistung dar, sondern liegt im Risikobereich des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird dabei auf folgendes hingewiesen: Bei der Stahlauswahl ist auf verzinkungsgeeignetes Material zu achten bzw. ist die erforderliche Verzinkbarkeit zu fordern (Silizium und Phosphor). Bei der Verwendung von Metallen (dicke Zinkschichten, Magnesium, Druckguss) können Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen nicht immer verhindert werden. Aus diesem Grunde muss der Verzinkungsbetrieb durch den Auftraggeber auf die vorgesehene anschließende Pulverbeschichtung und auf eine möglichst gleichmäßige Zinkschichtstärke (60 – 80 my) hingewiesen werden. Soweit eine Zinknachbearbeitung (Entfernen von Nasen und Batzen) erfolgen muss, hat diese durch den Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die Beschichtung der Ware so vorzunehmen, wie diese an ihn geliefert wird. Die Haftung und Optik beim Beschichten auf feuerverzinktem Material kann durch Sweepen (Softstrahlen) verbessert werden. Das Sweepen wird durch die Auftragnehmerin nur durchgeführt, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist. Das Material muss trocken gelagert und möglichst kurzfristig nach dem Feuerverzinken in verpacktem Zustand zum Beschichten an die Auftragnehmerin transportiert werden. Bei geringstem Weißrostbefall wird das Haftvermögen der Beschichtung erheblich beeinträchtigt und muss deshalb durch den Auftraggeber entfernt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Eignung des Materials in der vorbeschriebenen Weise nicht besteht, kein Fall der Gewährleistung vorliegt, da der von der Auftragnehmerin geschuldeten Erfolg lediglich in der fachgerechten Beschichtung des vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materials besteht. Blankes Stahl: Zunder- und Rostschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen (sandstrahlen). Teile mit Ausschnitten: Bei Abrechnung auf m²-Basis wird die komplette umlaufende Außenkontur des Werkstücks berechnet.

 

VIII. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung trifft. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten.
  2. Schadenersatzansprüche bei der Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten sind für den Fall einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz voraussehbarer Schäden.
  3. Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist oder der Anspruch nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 438 abs. 1 Nr. 2 BGB. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist wird auf 5 Jahre beschränkt.

 

IX. Gewährleistung

  1. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Führt die Nachbesserung nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so hat der Kunde dies unverzüglich zu rügen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, erneut die Nachbesserung durchzuführen. Führt auch dieser Nachbesserungsversuch nicht zu einer Beseitigung des Mangels, so ist der Kunde berechtigt, unseren Vergütungsanspruch zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Ein Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. gegen Transportunternehmen) . Darüber hinaus verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche, wenn er die Schadloshaltung an Dritte vereitelt.
  3. Etwaige Maßnahmen durch uns zum Zwecke der Schadensminderung gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten in keinem Falle als Verzicht auf den Einwand,
  4. dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandberührung ausschließlich deutsches Recht.
  2. Die Geltung des Haager Internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist Thannhausen.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist je nach Zuständigkeit das Amtsgericht Günzburg oder das Landgericht Memmingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunde auch an seinem Sitz oder Wohnort –bei Verträgen mit Auslandberührung auch in der Hauptstadt des Empfängerlandes- zu verklagen.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand April 2017